Ein markantes Profil haben – und behalten: Genkin Anwälte Düsseldorf || Lyon wissen, wie viel Arbeit es für einen Unternehmer bedeutet, eine erfolgreiche, vertrauenswürdige Marke aufzubauen. Deshalb sollte eine Marke sorgfältig gewählt, gepflegt und vor Angriffen von Wettbewerbern geschützt werden. Genkin Anwälte übernehmen alle Aspekte des Markenrechts für Sie – von der Markenrecherche über die Markeneintragung bis hin zur Verfolgung von Rechtsverstößen.

Was bedeutet Markenrecht?

Das Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes1Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst im deutschen Recht die gewerblichen Schutzrechte der einzelnen Gewerbetreibenden an immatriellen Gütern wie beispielsweise einer technischen Erfindung oder einer Marke. Mehr bei Wikipedia . Eine Marke ist ein Zeichen, das dazu dient, Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr zu individualisieren, unverwechselbar zu machen und damit unterscheidbar von denen anderer Unternehmen. Eine Marke sorgt für Wiedererkennung des Produktes oder der Dienstleistung.

Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das Exklusivrecht, diese Marke im geschäftlichen Verkehr für die jeweils geschützten Waren oder Dienstleistungen zu nutzen. Aus diesem Recht resultiert, dass der Markeninhaber Dritten die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichen für Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr untersagen kann. Als einen Vermögenswert des jeweiligen Unternehmens können Marken vom Markeninhaber verkauft und veräußert werden oder es können Nutzungsrechte an der Marke einräumt werden.

Wenn eine Markenrechtsverletzung vorliegt

Im Verletzungsfall kann die Unterlassung bestimmter Handlungen verlangt (z.B. Werbung) oder können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Natürlich muss ein Unternehmer ebenfalls darauf achten, dass er selber nicht Markenrechte von Wettbewerbern verletzt. „Wann verletze ich Markenrechte“, ist eine häufig gestellte Frage im Kanzlei-Alltag. Wenn Sie Fragen zu Markenrecht haben, nehmen Sie bitte mit diesem Formular mit uns Kontakt auf. Genkin Anwälte Düsseldorf || Lyon vertreten Ihre Interessen im Bereich des Markenrechtes, und unterstützen Sie – national sowie international, insbesondere bei den Themen:

  • Nationale und internationale Markenanmeldungen
  • Markenüberprüfungen
  • Markenrecherche
  • Schutzdauer von Marken
  • Erlöschen von Marken
  • Beratung und Erstellung von Lizenzverträgen
  • Verfolgung von Rechtsverstößen (national und international)
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei markenrechtlichen Abmahnungen
  • Gerichtliche Vertretung bei einstweiligen Verfügungen

Markenrecht – was wird geschützt?

Als Marke geschützt werden kann jedes denkbare Zeichen, soweit es sich grafisch darstellen lässt und unterscheidungsfähig ist. Schutzfähig sind alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, inkl. der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen wie Farben und Farbzusammenstellungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Markenrecht – was ist erlaubt?

Als Markenformen existieren insbesondere Wortmarken (z.B. Firmenname), Bildmarken (z.B. Logos), kombinierte Wort-/Bildmarken als Texte und Zeichen (z.B. Firmenname mit Logo), Hörmarken (z.B. Werbemelodien), Farbmarken, Geruchsmarken, dreidimensionale Marken (z.B. Form einer Ware oder Verpackung), geografische Herkunftsangaben (z.B. „Hergestellt in Deutschland“) u.a.

Die zwei Wege zum Markenschutz

  1. Eintragung: Markenschutz kann durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) erlangt werden. Die Eintragung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden; nach erfolgter Eintragung gilt der Markenschutz ab dem Tag der Anmeldung.
  2. Benutzung: Markenschutz kann aber auch durch bloße Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr erlangt werden, wenn die Benutzung zu Verkehrsgeltung geführt hat. Wenn der Verwender ein nicht eingetragenes Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise in der gleichen Art und Weise verwendet wie eine eingetragene Marke, lässt sich daraus schließen, dass dies einen Herkunftshinweis darstellt.

Im Falle dass die Marke eingetragen ist, muss die Verkehrsgeltung nicht mehr beweisen werden.
Eine Marke kann sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen angemeldet werden.

Die Hürden für den Markenschutz

Nach der Anmeldung prüft das Deutsche Patent- und Markenamt, ob die Anmeldeerfordernisse erfüllt sind und ob der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse im Sinne des Markenrechtes entgegenstehen. Das sind:

  • Mangelnde Unterscheidungskraft
  • fehlende graphische Darstellbarkeit
  • beschreibende Angaben
  • Freihaltebedürfnis von Wettbewerbern

Ein im Markenrecht versierter Anwalt bereitet die Markenanmeldung so vor, dass es mit der Eintragung keine Schwierigkeiten gibt. Nach Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt wird die Marke in das Markenregister eingetragen und veröffentlicht. Bis zu drei Monate nach Bekanntmachung der Eintragung können Dritte, die über eine ähnliche, identische, oder über eine Benutzungsmarke verfügen, sofern die zugehörigen Waren oder Dienstleistungen den von Ihnen angegebenen ähnlich sind, gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
Aus diesem Grund sollte vor der Anmeldung einer Marken eine Recherche hinsichtlich identischer oder ähnlichen Marken durchgeführt werden, ansonsten kann es passieren, dass die Marke kurz nach Anmeldung wieder gelöscht werden muss, weil ein ältere identischen oder ähnlichen Marke bereits besteht – Genkin Anwälte Düsseldorf || Lyon haben darin Erfahrung.

Wie lange dauert Markenschutz?

Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag; sie kann beliebig oft verlängert werden lassen. Der Schutz kann durch Verzicht, durch Löschung auf Antrag eines Dritten, wegen Verfalls, wegen absoluter Schutzhindernisse oder aufgrund eines gerichtlichen Löschungsverfahrens beendet werden.

Zum Schutz einer Marke sind neben der Anmeldung nationaler Marken parallel in mehreren Ländern auch Europäische Gemeinschaftsmarken und internationale Marken weltweit nach dem Madrider Markenabkommen möglich. Die Anmeldung einer europäischen Marke erfolgt durch Antrag beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)2Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (bis 23. März 2016: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), kurz EUIPO) mit Sitz in Alicante (Spanien) ist eine Agentur der Europäischen Union, die für die Eintragung der Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist. Das EUIPO ist nicht zuständig für andere Schutzrechte, z. B. Patente. Weitere Informationen bei Wikipedia., die Anmeldung einer Internationalen Marke bei der World Property Organisation (WIPO)3Die Weltorganisation für geistiges Eigentum, englisch: World Intellectual Property Organization (WIPO); französisch: Organisation mondiale de la propriété intellectuelle (OMPI), wurde am 14. Juli 1967 durch das Stockholmer Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum[1] als Nachfolgerin des seit 1883 bestehenden Büros zum Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI; Bureaux Internationaux Réunis pour la Protection de la Propriété Intellectuelle mit Sitz in Bern) mit dem Ziel gegründet, Rechte an immateriellen Gütern weltweit zu fördern. Lesen Sie weiter bei Wikipedia.

Beratung zu Markenrecht durch Genkin Anwälte Düsseldorf || Lyon

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