In der heutigen Tätowierungspraxis hat man es häufig auch mit juristischen Fragen zu tun – gerade auch das Urheberrecht betreffend.  Wie sieht es juristisch aus, wenn eine Person ein Star Wars-Schiff, das Logo einer Rockband oder eine Reproduktion einer berühmten Comicfigur trägt – wer verletzt da gegebenenfalls das Urheberrecht eines anderen?

Durch das Urheberrecht wird die Arbeit von Künstlern geschützt, einschließlich der Tätowierungskünstler, die sich zu Recht als aller erste beschweren, wenn ein Kollege ihre Zeichnung stiehlt.

Kann eine Tätowierung ein durch das Urheberrecht geschütztes Werk darstellen?

Urheberrechtsschutz entsteht, sobald eine ursprüngliche Idee von ihrem Urheber materiell verkörpert wird und ein Werk entstanden ist, auch wenn dieses unvollständig ist. Das Urheberrecht schützt geistige Werke ohne Unterschied, unabhängig von dem Genre und der Form des Ausdrucks, automatisch ab dem Zeitpunkt ihrer Schaffung und Fertigstellung

Also die Erscheinungsform des Werkes, in der die Idee zum Ausdruck gebracht wurde, ist unerheblich; die Idee muss nur in einer Art als ein Werk, d.h. das Ergebnis einer Umsetzung einer Idee, materialisiert worden sein – der Schutz der Idee allein ist von der Rechtsprechung ausgeschlossen. Beim Tätowieren materialisiert sich die Umsetzungsarbeit der Idee, sobald sie auf Papier, über einen Computer oder bei der Freihandtechnik direkt in die Haut gezeichnet wird. Folglich kann eine Tätowierung prinzipiell urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG1§ 2 UrhG Geschützte Werke

Abs. 1: Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

(…)

(…)

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
als Werk der bildenden Kunst genießen.

Für einen Schutz nach dem Urhebergesetz bedarf es aber nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG2§ 2 UrhG Geschützte Werke

Abs. 2: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
einer sogenannten “Schöpfungshöhe” – auch “Gestaltungshöhe” genannt. Das bedeutet, das Bild oder der Schriftzug muss individuellen geistigen Charakter haben. Das hat nichts damit zu tun, ob man etwas schön oder ästhetisch findet. Vielmehr geht es darum, ob mit dem Werk etwas ausgedrückt wird, was über das offensichtliche – über die objektive Eigenartigkeit – hinausgeht. Das hat zur Folge, dass nicht alles schützenswert sein muss: z.B. einem simplen Schriftzügen kann man eher keine Originalität zusprechen; viele Tätowierungen aber zeugen von hoher Kreativität und geistigem Inhalt.

Urheberrechtsschutz kommt dem Tätowierer zu, der ein neues Werk so zu sagen „aus dem Nichts“ komplett neu schafft, wenn er die Tätowierung nach einer persönlichen Konzeption und Ausführung ausgeführt hat und sie Teil eines künstlerischen Schaffens darstellt. Urheberschutz gilt also jedenfalls für die „Technik der freien Hand“/“freihändige Technik“, d.h. der direkten Tätowierung der Haut des Kunden ohne Vorbild.

Hingegen wenn das Werk eines anderen ohne seine vorherige Zustimmung kopiert wird, wenn es nicht „gemeinfrei“ ist, kann sich der Tätowierer nicht auf den Urheberrechtsschutz berufen und begeht selber eine Urheberrechtsverletzung.

Möglich ist gegebenenfalls aber die Berufung des Tätowierers auf § 3 UrhG3Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt., der Bearbeitungen eines Werkes unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke schützt, wenn es sich dabei um eine persönlich geistige Schöpfung des Bearbeiters handelt.  Er muss dann nachweisen, dass sich sein Werk ausreichend vom Original unterscheidet, um einen Originalcharakter zu rechtfertigen (- das ist dann allerdings eine Ermessensfrage).

Zum Teil werden auch Motive gestochen, die nicht als schutzfähig angesehen werden können, da der Tätowierer lediglich bereits existierende, ungeschützte Figuren darstellt, ohne sie zu verändern und ohne seinen persönlichen Stil einzubringen. Das gilt für viele Motive aus polynesischen Stammeskulturen oder z.B. wiederkehrende Motive wie Anker, Rosen, Kreuze usw. ohne persönlichen Beitrag des Tätowierers – dann ist der Urheberrechtsschutz ausgeschlossen.

Wer ist als der Urheber einer Tätowierung anzusehen?

Wenn die Tätowierung als schutzfähiges Werk gilt, dann stellt sich die Frage, wer eigentlich der Urheber des Werkes ist.Das Grundprinzip des Urheberrechts bestimmt, dass das Recht an dem Werk unabhängig ist von dem Objekt, auf dem das Werk angebracht ist. Die Rechte an der Tätowierung und die Rechte an der Haut, auf die die Tätowierung erfolgt, kann auf zwei unterschiedliche Personen entfallen.  Zwar ist es bei der menschlichen Haut, auf die die Tätowierung aufgebracht wird, nicht möglich und seltsam, von Eigentum zu sprechen – aber das Prinzip bleibt das gleiche: Derjenige, dessen Haut tätowiert ist, ist nicht unbedingt der Begünstigte aus dem Urheberrecht.

Zwar kann durch den Vertrag zwischen dem Tätowierer und dem Kunden zur Durchführung der Tätowierung das Urheberrecht vom Tätowierer auf den Tätowierten transferiert werden; wenn dies aber nicht ausdrücklich in einem schriftlichen Vertrag vereinbart wird, bleibt es dabei, dass dem Tätowierer das Urheberrecht zusteht, so dass sich daraus unterschiedliche Szenarios ergeben können:

Die erste Möglichkeit ist, dass, wenn der Tätowierer der Urheber der Tätowierung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist. Das ist der Fall, wenn er zuvor allein das Design entworfen hat, das er anbietet, oder wenn der Kunde eine mehr oder weniger genaue Anfrage an seinen Tätowierer gestellt hat, aber dieser das angeforderte Design ohne die Hilfe oder Beteiligung des Kunden gezeichnet hat. In diesem Zusammenhang wird nochmal darauf hingewiesen, dass die einfache Idee des Kunden für die Tätowierung – ohne dass er diese Idee in irgendeiner Form aufgezeichnet oder anders materialisiert dargestellt hat, nicht durch das Urheberrecht geschützt wird – so dass er dann auch nicht den Status des Urhebers oder Mit-Urhebers für sich beanspruchen kann.

Die andere Möglichkeit ist, dass der Kunde als Urheber der Tätowierung anzusehen ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er dem Tätowierer direkt eine sehr genaue Zeichnung vorschlägt, die dieser nur eins zu eins sklavisch auf die Haut kopieren muss, ohne etwas zu verändern (oder nur mit unwesentlichen Änderungen, wie z.B. der Größe des Motivs).

Der Kunde ist auch dann als Urheber des Werkes zu betrachten, wenn er ein Motiv bei dem Tätowierer bestellt hat, indem er ihm so konkrete Hinweise gegeben hat, dass der Tätowierer dem Werk keinen Ausdruck seiner Persönlichkeit geben konnte, vergleichbar z.B. einem Handwerker, der den erteilten Auftrag strikt nach den gegebenen Anweisungen ausführt.

In der Praxis ist diese zweite Situation eher selten, denn Tätowierer ändern regelmäßig die ihnen vorgelegten Zeichnungen oder lassen ihren persönlichen Stil miteinfließen. Es kann dann zu einer Aufteilung des immateriellen Eigentums an dem Werk kommen, denn ist das Ergebnis aus der Vorlage des Kunden, die den Tätowierer initiiert und geleitet hat, als auch der Arbeit des Tätowierers, der das Werk mit seiner Hand gestaltet hat. Ein so einem Fall ist es dann wichtig, dass eine solche Mitautorschaft gegenseitig anerkannt wird, dass also sowohl der Kunde als der Initiator als auch der Tätowierer eine bedeutende Beteiligung an der kreativen Schöpfung des Werkes hatten.

Eine Besonderheit beim Urheberrecht an einer Tätowierung, im Unterscheid zu Urheberrechten an anderen Werken, ergibt sich bei der Ausübung des Urheberrechts, wenn der Urheber nicht derjenige ist, der die Tätowierung auf seiner eigenen Haut trägt.

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn Urheber der Tätowierung und Träger der Tätowierung auf seiner eigenen Haut auseinanderfallen (Also zwei unterschiedliche Personen sind)?

Die Frage, die sich unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten stellt, ist, in welchem Verhältnis die Rechte des Urhebers der Tätowierung und die Rechte des Tätowierten, der die Tätowierung auf seiner Haut trägt, stehen, wenn es sich dabei um zwei unterschiedliche Personen handelt.

Denn bei einer Tätowierung stellt sich die Besonderheit, das die Haut als der Untergrund, das Medium, durch die die Tätowierung behandelt wurde, selbst Gegenstand von Rechten ist, so dass das festgestellte Urheberrecht des Tätowierers an dem Tätowierungswerk in seiner Ausübung durch die Rechte des Tätowierten eingeschränkt wird.

Auf der einen Seite kann also der Tätowierer sein Urheberrecht gegenüber demjenigen der das von ihm geschaffene Werk auf seiner Haut trägt, geltend machen,  auf der anderen Seite kann derjenige, der die Tätowierung auf seiner Haut trägt, von dem Tätowierer Achtung und Einhaltung seiner Rechte und die Gewährung bestimmter Handlungen und Unterlassungen verlangen. Meistens werden wohl die Freiheitsrechte des Tätowierten, der die Tätowierung auf seiner Haut trägt, den Vorrang vor den Urheberrechten des Tätowierers an seinem Werk haben.

  • So kann der Tätowierer von seinem Kunden nicht verlangen, dass diese seine Tätowierung beim Fotografieren freilegt, so dass man sein Werk auf der Fotografie sehen kann.
  • Auch kann der Tätowierer umgekehrt nicht dem Kunden untersagen, kein Foto machen zu lassen, auf der die Tätowierung zu sehen ist – insbesondere wenn das Foto keinen kommerziellen Zweck hat. Die Rechte des Urhebers können dem Tätowierer keine Macht über den Körper der von ihm tätowierten Person geben, insbesondere wegen des Grundsatzes der freien Verfügung über den menschlichen Körper.

Man könnte jedoch denken, dass, wenn die Darstellung oder Reproduktion des tätowierten Körpers das Werk selbst zum Hauptgegenstand hat, dem Autor eine Vergütung gewährt werden könnte. Ebenso stellt sich die Frage nach der kommerziellen Nutzung des Bildes der Tätowierung, die eine Reproduktion des geschützten Werkes darstellt.

Wenn zum Beispiel ein Tätowierer eine Tätowierung über den ganzen Körper eines Kunden durchführt und der Kunde sich nackt für eine Zeitschrift ablichten lässt, dann kann der Tätowierer diese Reproduktion seines Werkes nicht verbieten, kann aber eine Entschädigung dafür verlangen.

Wenn hingegen ein Model in einer Zeitschrift abgebildet wird und ihre kleine Tätowierung zwar sichtbar ist, aber nur zufällig auf dem Foto mitabgebildet ist (sozusagen als nebensächliches Accessoire der als Hauptsache abgebildeten Person), dann wird der Tätowierer wohl eher keinen Anspruch auf Entschädigung auf der Grundlage seines Urheberrechts wirksam geltend machen können. Es ist also entscheidend, ob die Tätowierung Haupt- oder Nebenelement der Darstellung oder Wiedergabe darstellt.

Wenn allerdings nur die Tätowierung als solche an sich, d.h. als das Motiv, ohne Darstellung des Körpers abgebildet wird, dann handelt es sich um eine Vervielfältigung des Werkes, z.B. wenn das Motiv der Tätowierung genommen wird und auf T-Shirts abgedruckt zum Verkauf gestellt wird. Da der Körper des Tätowierten nicht betroffen ist, kommen die Rechte des Tätowierers als der Urheber der Tätowierung voll zum Ausdruck. Für die Vervielfältigung ist dann die Zustimmung des Tätowierers erforderlich, und er hat auch einen Anspruch auf eine Vergütung.

Zusammenfassend verhält es sich also so, dass der Tätowierte die Freiheit hat, sich zur Schau zu stellen und ablichten zu lassen und dieses Recht die Urheberrechte des Tätowierers verdrängt – aber nur: solange es um die Ausstellung seines Körpers geht (auch gegen Entgelt).  Sobald sich aber die Tätowierung als das Werk von der Haut „löst“, gewinnen die Urheberrechte des Tätowierers ihre volle Wirkung zurück.

Dem Tätowierer seinerseits steht es frei, die bei Kunden oder auf einem anderen Medium seiner Wahl durchgeführte Tätowierung beliebig zu reproduzieren, solange die Haut der ersten tätowierten Person dabei nicht erscheint – ansonsten würde dies wiederum das Recht am eigenen Bild der tätowierten Person verletzen oder der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten widersprechen, wenn sie nicht vorher zugestimmt hat.

In dem Fall, dass der Kunde der Urheber der Tätowierung ist, stellt sich dieser Art des Konflikts gar nicht erst. Hingegen stellt dann aber jede Reproduktion der Tätowierung durch den Tätowierer, z.B. bei einem neuen Kunden, dann eine Verletzung des Urheberrechts des Kunden dar, sofern nicht vorher etwa anderes zwischen dem Urheber-Kunde und dem Tätowierer vereinbart wurde.

Stichwort Urheberpersönlichkeitsrecht: Wie macht man den Urheber einer Tätowierung kenntlich?

Da der Urheber einer Tätowierung das Werk nicht direkt signieren kann, muss das Urheberrecht anders kenntlich gemacht werden. Die Frage ist wie. Bei jeder Instagram-Publikation? Im Kleingedruckten bei Werbung mit einem tätowierten Modell? Tatsächlich hängt das davon ab, wie der Tätowierte seine Haut benutzt!

Das Urheberpersönlichkeitsrecht garantiert dem Urheber seine Beziehung zu seinem Werk, d.h. das Werk darf nicht verletzt, modifizieren oder zerstört werden. Was bedeutet das für eine Tätowierung als Werk. Die Haut, auf der die Tätowierung angebracht ist, ist ein lebendiges Material und den Angriffen der Zeit ausgesetzt. Den Kunden zu einer besonderen Pflege seiner Haut zu zwingen, wäre eine unrechtmäßige Verletzung seines Rechts auf freie Verfügung über seinen Körper.

Andererseits könnte die Frage im Hinblick auf das Verbot der vorsätzlichen Beschädigung des Werkes relevanter sein, z.B. durch Ergänzungen, Vertuschung oder sogar Entfernen der Tätowierung. Aber auch hier scheint es, dass eine Interessenabwägung zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers betreffend sein Werk einerseits und der individuellen Freiheit des Tätowierten, über seinen Körper zu verfügen, andererseits dazu führt, dass das Recht des Tätowierten gegenüber dem Recht des Tätowierers Vorrang hat, da der Eigentümer sonst in unerträglicher Weise in seinem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsfreiheitsrecht, das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG4Art. 2 Grundgesetz

Abs. 1: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG5Art. 1 Grundgesetz

Abs. 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
ergibt, eingeschränkt würde.

Auch wenn die Tätowierung also tatsächlich ein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechts ist, ist die Ausübung des Urheberrechts stark begrenzt durch die individuellen Freiheiten der tätowierten Person. Der Tätowierer das tut, was die meisten Autoren geistiger Werke tun: einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, in dem die Übertragung des geistigen Eigentums bestimmt wird, so dass die Rechte und Ansprüche des Tätowierers und des Kunden festgelegt werden und die Frage der Vergütung des Urhebers in den verschiedenen Situationen regelt wird.

Und was die Kunden anbetrifft, ein neues Design, das vielleicht auch von einem bereits bestehenden inspiriert ist, aber das durch einen eigenen Stil überarbeitet wurde – und damit ausreichend weit entfernt ist, um ein Plagiat zu vermeiden, ist doch ohnehin erstrebenswerter als dasselbe Tattoo zu haben, das bereits 50 andere Menschen in der Stadt haben… Wenn man schon so einen Eingriff in seinen Körper machen lässt, dann sollte es doch auch etwas ganz Persönliches und Eigenes sein, das einen „ziert“.

Wir werden Sie bestimmt nicht zu einem Tattoo überreden, aber wir beraten Sie gerne zum Thema Urheberrecht. Kontaktieren Sie uns!