Der Domainname ist die URL unter der Ihre Internetseite von Ihren Kontakten und Kunden im www. gefunden wird, sozusagen die postalische Adresse, unter der Ihre Seite erreichbar ist.

Für Ihren Internetauftritt benötigen Sie also einen Domainadresse: Eine Folge von Buchstaben und/oder Zahlen mit oder ohne Bindestrich und/oder Unterstrich (sog. Second-Level-Domain) ein Punkt und eine Erweiterung (sog. Top-Level-Domain).

Kurz, verständlich, eingängig – so sollte ein Domainname sein! Und am besten sollte er auch noch ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung beschreiben. 4 wichtige Fragen, die sich unter rechtlichen Gesichtspunkten zum Domainnamen stellen:

1.) Domainname prüfen: Ist der Domainname noch verfügbar?

Um eine Domain für sich zu registrieren, muss sie noch frei sein. Das ist so wie bei den Autokennzeichen: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ (Prioritätsgrundsatz). Man muss also prüfen, ob die Domainadresse noch verfügbar ist.

Wenn man die Domain im geschäftlichen Verkehr benutzen möchte, d.h. für Waren/Dienstleistungen oder sein Unternehmen, sollte man im Rahmen der Prioritätsrecherche auch überprüfen, dass die gewünschte Domainadresse noch nicht Gegenstand einer (beabsichtigten) Benutzung durch ein anderes Unternehmen, insbesondere als (Domain-)Name, als Marke, als eine geschäftliche Bezeichnung oder als geografische Herkunftsangabe, und auch nicht gegen den Ordre Public-Gedanken, d.h. gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

2.) Wenn die Wunschdomain nicht verfügbar ist – man diese aber unbedingt haben möchte:

Ist die Domain schon vergeben, gibt es die Möglichkeit

a) Wie beim Autokennzeichen:  dass man dem Inhaber der Domain diese abkauft, wenn dieser dazu bereit ist. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass der Handel mit Domainnamen grundsätzlich zulässig ist und verfassungsrechtlich geschützt (Art. 12 und 14 GG)1Hier die BGH-Entscheidung.

b) Was beim Autokennzeichen nicht möglich ist: bei der Domain gibt es die theoretische Möglichkeit eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Wunschdomain, dass man sich die Domain teilt? Man spricht dann von der „Koexistenz“ des jüngeren und des älteren Zeichens. Die Vereinbarung schließt dann die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen aus dem älteren Recht gegenüber dem jüngeren Recht.

In einer solchen Vereinbarung wird meist eine einmalige oder periodische Zahlung oder andere Dienstleistungen durch den jüngeren Benutzer an den älteren Benutzer für die Benutzung vorgesehen. Oder es wird die Verweisung von der Seite des jüngeren Beanspruchers auf die Seite des älteren vereinbart.

3). Was ist, wenn die Domain zwar frei ist, aber ein anderer den Namen bereits als Marke für seine Produkte oder Dienstleistungen hat?

Grundsätzlich darf die Registrierung oder Nutzung einer keine Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzt, es gilt das Prioritätsprinzip. D.h. wenn der Domainname bereits durch einen anderen als Marke, geschäftliche Bezeichnung oder geografische Herkunftsangabe verwendet wird, darf man ihn selbst nicht als Domainnamen verwenden.

Die Domainadresse hat Namensfunktion, weil sie auf den Domaininhaber hinweist. Bei unberechtigter Verwendung eines Domainnamens kann eine Namensanmaßung vorliegen, die das Namensrecht aus § 12 BGB verletzt. So hat auch der BGH ausdrücklich entschieden. Hier die BGH-Entscheidung und hier finden Sie die Vorschrift § 12 BGB.

Ein Domainname kann das Namensrecht (Namen oder Domainnamen) insbesondere dann verletzen, wenn eine Verwechslungsgefahr bzw. Zuordnungsverwirrung vorliegt, d.h. wenn beim Verkehr der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt.

In Kollisionsfällen bei Gleichnamigen ist auf das Gebot der Rücksichtnahme zurückzugreifen. Der Prioritätsjüngere Namensträger muss trotz der Berechtigung zur Namenstragung Rücksicht auf den Prioritätsälteren nehmen und ggf. auf einen unterscheidungskräftigen Zusatz in den Domainnamen aufnehmen.

Über die bloße Benutzung des Domainnamens im privaten Bereich kann der Wahl des Domainnamen auch eine Marke oder ein Unternehmenskennzeichen eines anderen entgegenstehen, wenn die Domain im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr.1 bzw. Nr. 2 oder auch Nr. 3 MarkenG begründet ist, weil die Domain für Waren/Dienstleistungen oder Unternehmen in Branchennähe benutzt wird.  Hier finden Sie § 14 MarkenG.

4.) Wie sieht es mit der rechtlichen Verteidigung einer Domain aus?

Wie unter 3.) erwähnt hat die Domainadresse eine Namensfunktion, die auf den Domaininhaber hinweist. Über diese Namensfunktion genießt der Domainname Schutz über § 12 BGB (Namensschutz). Der zivilrechtliche Markenschutz über § 12 BGB setzt keine Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr voraus.

Wenn die Domain für Produkte oder für Unternehmen verwendet wird, stellt die Domain einen Unternehmenswert dar, so dass auch Schutz der Domain als Unternehmenskennzeichen (§ 15 MarkenG) oder Schutz der Domain als Marke (§ 14 MarkenG) in Betracht kommt. Zwingend erforderlich ist hierzu aber die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs. Hier finden Sie § 14 MarkenG und hier finden Sie § 15 MarkenG.

Der Domainname stellt einen Unternehmenswert dar und ist rechtlich geschützt. Um den Domainnamen zu schützen, kann der Inhaber eines Domainnamens gegen jeden vorgehen, der dasselbe oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zur Identifizierung des Unternehmens benutzt.

Ein Domainname kann als Wortmarke als Registriermarke nach § 4 Nr. 1 MarkenG eingetragen werden und Markenschutz genießen,wenn die Domain ein unterscheidungskräftiges Wortzeichen zu werten ist. Hier finden Sie § 4 MarkenG.

Der BGH definiert die Unterscheidungskraft als die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen (in Branchennähe) unterscheidet. Hier die BGH-Entscheidung. 

Einer Wortmarke fehlt Unterscheidungskraft, wenn sie rein beschreibend ist., d.h. die Waren/Dienstleistungen, für die sie Schutz beansprucht, lediglich unmittelbar beschreibt. Eine fehlende Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist dann ein absolutes Schutzhindernis, das der Eintragung als Marke entgegensteht. D.h. unabdingbare Voraussetzung für die Eintragung als Marke ist, das das Wortzeichen (die Second-Level-Domain) geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Nach dem BGH nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und damit nicht eintragungsfähig sind z.B.: „Marktfrisch“ für Lebensmittel, „Antikalk“ für Wasserenthätungsmittel, Entkalker, „beauty24.de“ für die Dienstleistungen Gesundheits- und Schönheitspflege, „hotel.de“ für die Dienstleistungen Marketing und Telekommunikation. Hier finden Sie § 8 MarkenG.

Zur rechtlichen Verteidigung eines Domainnamens erfolgt zunächst meist in einem ersten Schritt eine außergerichtliche Abmahnung des (vermeintlichen) Verletzers bevor Klage erhoben wird.

In dringenden Fällen kann man ggf. auch im einstweiligen Verfahren direkt gerichtliche Schritte einleiten.

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