„No Show“, so nennt man die Situation, wenn ein Kunde für die von ihm gebuchte Leistung nicht erscheint, ohne zuvor seine Reservierung storniert zu haben. In der Gastronomiebranche ganz konkret: Gäste reservieren einen Tisch im Restaurant und dann erscheinen sie einfach nicht – auch rechtlich kann es dann zum „Show Down“ kommen. Lesen Sie hier, wann und wie Gastronomen in welcher Höhe Schadenersatz erhalten können.

Die Bedeutung von No Show

Übersetzt man diesen englischen Begriff ins Deutsche, würde man sagen: „Kein Auftritt“. Besser wäre vielleicht: „Unentschuldigtes Fehlen“, wie damals in der Schule. Nur, dass es jetzt nicht um den Eintrag ins Klassenbuch geht, sondern um die Frage, ob der weggebliebene Gast dafür zahlen muss, nämlich Schadenersatz. Schließlich hat der Gastronom mit ihm gerechnet und möglicherweise bereits Ausgeben gehabt.

Es kann natürlich immer mal etwa eine plötzliche Erkrankung oder ein Autounfall dazwischenkommen, so dass man eine Tischreservierung im Restaurant nicht einhalten kann. Doch in zunehmendem Maße scheinen Kunden verbindliche Buchungen ohne gute Gründe verfallen zu lassen; sie blockieren einfach über Buchungsportale im Internet Plätze und entscheiden je nach Lust und Laune, ob sie kommen oder nicht.

Die Bedeutung einer Reservierung

Ein volles Lokal: So soll es sein. Aber oft kommen die Gäste trotz Reservierung nicht. So wird No Show und Schadenersatz immer mehr zum Thema.

Ein volles Lokal: So soll es sein. Aber oft kommen die Gäste trotz Reservierung nicht. So wird No Show und Schadenersatz immer mehr zum Thema.

Ist das eine bloße unverbindliche Serviceleistung des Restaurants? Oder handelt es sich hierbei schon um einen Vorvertrag, der den Gast dazu verpflichtet einen Gastbewirtungsvertrag mit dem Restaurantbetreiber abzuschließen? Oder ist die Tischreservierung sogar schon selbst als ein Gastbewirtungsvertrag anzusehen?

Auch wenn ein Tisch reserviert wurde, besteht grundsätzlich keine vertragliche Verpflichtung; somit gibt es auch keine Pflicht zu kommen. Denn rechtlich betrachtet dient eine Reservierung der Vertragsanbahnung eines noch auszuhandelnden und abzuschließenden Bewirtungsvertrages.

Ganz unverbindlich ist eine Reser­vierung eines Tisches dann rechtlich gesehen aber doch nicht, wenn doch der Gast und der Restaurantbetreiber im Grunde bereits bei der „Reservierung“ vereinbaren, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Bewir­tungs­vertrag abschließen wollen. Deshalb kann Schadenersatz grundsätzlich beansprucht werden, sofern ein Schaden nachgewiesen werden kann.

Restaurant: Welcher Schadenersatz bei No Show in Frage kommt

In der Rechtsprechung steht dem Restaurantbetreiber bei einem „No Show“ dem Grunde nach gegen den Gast einen Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage von § 311 Abs. 2 BGB 1Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte., § 242 BGB2Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. zu. Denn durch die Reservierung wird ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, das auf den Abschluss eines Bewirtungsvertrages hin ausgerichtet ist. Durch sein unangekündigtes Ausbleiben verstößt dann der Gast gegen seine vorvertraglichen Pflichten.

Die tatsächliche Zuerkennung eines Schadensersatzes hängt jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, von denen der Nachweis des entstandenen Schadens aus dem „No Show“ abhängt:

Der Vertrauensschaden

Ersatz des sogenannten „Vertrau­ens­schadens“ ist nach der Rechtsprechung unproblematisch. Der Restaurantbetreiber kann sich somit die Kosten ersetzen lassen, die nur dadurch entstanden sind, dass er auf das Erscheinen der Gäste entsprechend der Reservierung vertraut hat.

Wenn bei der Reservierung schon bestimmte Leistungen des Restaurants zu einem festen Preis zu einer konkreten Zeit vereinbart wurden, wie zum Beispiel bei einem Hochzeitsessen, hat der Wirt mit der Reservierung bereits Vorbereitungen für die Bewirtung zu treffen, hat dann also aufgrund der Reservierung im Vertrauen auf die Durchführung der Bewirtung besondere Aufwendungen gemacht, z.B. zusätzliches Personal für die Feier eingestellt, einen speziellen Tisch oder Raumschmuck organisiert, oder ein vorher vereinbartes Menü eingekauft oder vorbereitet.
Der Wirt muss in einem solchen Fall dann finanziell so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Bewirtung durchgeführt worden wäre – diese Vorbereitungskosten kann er also von dem Gast ersetzt verlangen.

Der entgangene Gewinn

Schadensersatz für „entgangenen Gewinn“ ist problematischer, ist aber möglich, wenn eine Reservierung für eine größere Gesellschaft vorgenommen wird und der Wirt zum betreffenden Zeitpunkt Gäste abweisen musste – dies muss der Restaurantbetreiber jedoch genau darlegen und im Zweifel auch nachweisen können.

Der „entgan­gene Gewinn“ ist nämlich meist nur schwer nachweisen, denn der tatsächliche Schaden ist nicht zu bemessen. Selbst der Gast, der die Reservierung wahrnimmt, ist nicht dazu verpflichtet auch Speisen zu bestellen; eine Reservierung ist keine feste Zusage in dem Restaurant auch tatsächlich zu speisen – es fehlt der rechtliche Bindungswille des Gastes. Es kann sein, dass die Speisekarte dem Gast nicht zusagt und es nichts essen möchte. Damit ist also selbst wenn Gäste eine Reservierung wahrnehmen, völlig unklar, wie viel sie tatsächlich verzehren und am Ende bezahlen würden.

Zudem ist für den Restaurantbetreiber schwer nachweisbar, dass tatsächlich alle Tische des Restaurantbetreibers für die Zeit, in der er den Tisch aufgrund der Reservierung für den Gast freigehalten hat, dauerhaft belegt wären und außerdem darf und kann der Restaurantbetreiber nach einer angemessenen Zeit nach Ausbleiben der Gäste, die den Tisch reserviert hatten, den reservierten Tisch anderweitig vergeben, so dass er den Ausfall wieder einfahren könnte. Somit wird der Restaurantbetreiber in den meisten Fällen nicht beweisen können, dass er wegen des „No Show“ einen entgangenen Gewinn hatte oder dass das Essen schlecht wurde, weil der Gast nicht erschienen ist.

Wenn für die Feier eingedeckt wurde, hatte der Gastronom bereits hohe Kosten. Bitter, wenn dann keiner kommt. Der Streit um Schadenersatz wegen No Show lässt sich aber vermeiden,

Wenn für die Feier eingedeckt wurde, hatte der Gastronom bereits hohe Kosten. Bitter, wenn dann keiner kommt. Der Streit um Schadenersatz wegen No Show lässt sich aber vermeiden,

Voraussetzungen für die Ausfallforderung des Gastronomen

Vor allem für kleine Betriebe der gehobenen Gastronomie mit ihren hohen Personal- und Materialkosten und niedrigen Margen wird dieser „No Show-Trend“ zu einem ernsthaften Problem. Denn der Restaurantbetreiber verzichtet im Vertrauen auf den Vertrag mit dem Kunden, der reserviert hat, darauf, seine Dienstleistung an einen anderen Kunden zu verkaufen und muss Ressourcen, die Kosten verursachen für die Erbringung der reservierten Dienstleistung mobilisieren.  Bei einem „No Show“ bleibt der Restaurantbetreiber dann aber auf den Kosten für Personaleinsatz und Lebensmittel sitzen. Die mit einem „No Show“ verbundenen Folgen können damit also erheblich sein, sowohl in Bezug auf Umsatzeinbußen als auch auf Margenverluste.

Das allein reicht aber nicht aus, um bei Streit tatsächlich Schadenersatz zu erhalten. Denn wie immer in der Juristerei kommt es auf die Beweise – und da sollte der Gastronom gut vorbereitet sein. Denn er muss beweisen können, dass der Kunde überhaupt reserviert hat und dass ein Schaden entstanden ist, weil der Kunde nicht erschienen ist.

  • Nachweis der Reservierung: Gut dran ist der Gastronom, wenn er generell auf eine Online-Buchung besteht, bei der eine verifizierte Identität verwendet wird. In der Praxis hat sich die Kreditkarte bewährt. Die Identität des Kunden ist damit klar, zudem hat der Gastronom zugleich die Möglichkeit, seine Forderungen direkt einzuziehen.
  • Nachweis der Klausel-Kenntnis: Generell muss ein Restaurant-Gast nicht vorab darüber informiert werden, dass für den Fall eines No Show Schadenersatz gefordert wird. Das ergibt sich aus den Pflichten oben beschriebenen Vorvertrages. Es hilft aber enorm bei einem Streit, wenn vorab der Kunde die Geschäftsbedingungen akzeptiert hat, weil er nur mit deren Kenntnis eine Reservierung vornehmen konnte. Also insbesondere bei der Online-Buchung, die möglich ist, wenn die Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert wurden. Der Gastronom kann z.B. Fristen und Quoten nennen für seinen Schadenersatzanspruch. So könnte beispielsweise geregelt ein, dass bei einer Stornierung 4 Stunden vorher 100 % Schadenersatz fällig werden, 10 Stunden nur 50 %.
  • Nachweis des Schadens: Der Schaden muss wie bereits beschrieben nachgewiesen werden können. In den Geschäftsbedingungen ist es aber möglich, eine vereinfachtes Verfahren zu vereinbaren, etwa eine Pauschale pro Person. Stets sollte der Gastronom darauf achten, dass er zum Zeitpunkt der geplatzten Reservierung die tatsächliche Auslastung seines Lokals festhält und so nachweisen kann, dass er tatsächlich andere Kunden abweisen musste.

Ausblick auf No Show in der Gastronomie

Dass sich das „No Show“ in den letzten Jahren tendenziell verstärkt hat, ist wohl auf die Einfachheit der neuen Buchungsmethoden und die generationsbedingten digitalen sozialen Gewohnheiten zurückzuführten. Von allen Seiten werden wir aufgefordert, an Aktivitäten, Veranstaltungen usw. teilzunehmen, für die wir in Wirklichkeit nicht mehr die Zeit oder Energie haben; auf Facebook wählen wir die Option „interessiert“ – wir haben die Tendenz, alles tun zu wollen, alles zu sehen, alles zu leben – ohne unbedingt wirklich Zeit zu haben. Man bucht heutzutage online oder über Smartphones einfach über die Webseite oder die App des Restaurantbetreibers. Diese einfache Art und Weise der Durchführung einer Reservierung – die entkörpert ist, und damit anonymer ist als über das Telefon – ermutigt die Kunden mehrere parallele Buchungen zu machen; und dann „vergessen“ sie aber, wenn sie doch nicht kommen wollen/können, diesen Sinneswandel rechtzeitig zu melden und die nicht benötigten/nicht gewünschten Buchungen zu stornieren.

Muster für No Show Vereinbarungen

Es ist zu erwarten, dass diese Geist der Unverbindlichkeit noch weiter zunimmt – und die Risiken für Gastronomen, die Kalkulationsgrundlagen brauchen. Eine solide juristische Ausarbeitung dieses Themas ist für Gastronomen somit bares Geld und sollte zügig angegangen werden.

Genkin Anwälte || Avocats helfen dabei gerne, unter anderem bei der rechtssicheren Erstellung von Mustern auch für Verbände